CSRD, Taxonomie, Lieferketten: der aktuelle Stand beim EU-Omnibus-Verfahren

16.01.2026
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Vereinfachung diverser Richtlinien im Nachhaltigkeitsbereich gemacht. Die sogenannte Omnibus-Verordnung hat das Ziel, die Bürokratielast für Unternehmen zu verringern und den europäischen Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Seitdem befindet sich die Verordnung in Verhandlung zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.  Am 9. Dezember 2025 erfolgte die politische Einigung, die wesentliche Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie an der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorsieht. Für Unternehmen ergeben sich daraus relevante Änderungen in Bezug auf Anwendungsbereiche, Pflichten und Zeitpläne. Die Einigung ist politisch-vorläufig und noch nicht formell verabschiedet. Sie muss vom Parlament und vom Rat gebilligt und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

CSRD: Corporate Sustainability Reporting Directive

Die Einigung sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von mindestens 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig werden. Ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert. Kleinere Unternehmen würden komplett aus der CSRD-Pflicht herausfallen. Sie sollen, wenn gewünischt, freiwillig nach dem Standard VSME berichten können.
Der Anwendungsbeginn der CSRD wurde durch die sog. „Stop-the-clock“-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) bereits am 16. April 2025 formal verschoben. Die Mitgliedstaaten mussten diese bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Das bedeutet, dass der Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren, sowie börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen jeweils um zwei Jahre verschoben wird auf den 1. Januar 2027 (mit ersten Berichten 2028) bzw. den 01. Januar 2028 (mit ersten Berichten 2029).

EU-Taxonomie

Auch die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und tritt 20 Tage später in Kraft. Folgende Änderungen wurden beschlossen:
  • Wesentlichkeitsschwelle (10 %):
    Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten.
  • Deutlich weniger Datenpunkte:
    Durch vereinfachte Templates wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert.
  • Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien:
    Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden deutlich praxisnäher ausgestaltet.
  • Geltungszeitraum:
    Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026

LkSG: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche LkSG fällt zwar nicht direkt unter die Omnibus-Verordnung, unterliegt aber ebenfalls einem Änderungsprozess, damit übermäßige bürokratische Belastungen für Unternehmen in der Zeit bis zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht vermieden werden. Es ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt:
  • seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
  • seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. In diesem Zuge soll die Berichtspflicht für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2023 gestrichen werden. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben. Auch die Bußgeldpraxis wird angepasst: Statt 13 Bußgeldtatbeständen soll es künftig nur noch vier geben, und Geldbußen werden nur noch bei schweren Verstößen – etwa gravierenden Menschenrechtsverletzungen – verhängt. Die Novelle ist bisher noch nicht rechtskräftig – soll aber in Kürze umgesetzt werden.

Eine gute Übersicht über alle Änderungen gibt es auf der Seite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.

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