FAQ

In unseren Fragen und Antworten finden Sie zu vielen Aspekten von Nachhaltigkeit weiterführende Erklärungen. Stöbern Sie ruhig!

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union - Nr. 2022/2464 - verschärft die seit 2014 geltende EU-Richtline zur  nicht-finanziellen Berichterstattung von Unternehmen und weitet den Geltungskreis erheblich aus. Alle betroffenen Unternehmen müssen jährlich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Betroffene Unternehmen müssen jährlich über die so genannten nicht-finanziellen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit berichten, also die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Umwelt, Soziales und Gesellschaft, bzw. Aspekte aus diesen Bereichen, die wiederum die Geschäftstätigkeit beeinflussen. Der Bericht hat nach einem einheitlichen Standard zu erfolgen, den für diesen Zwecke eigens entwickelten  European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die bisher nebeneinander bestehenden Berichterstattungs-Standards wie GRI, Global Compact oder DNK zusammenfassen und für europäische Unternehmen vereinheitlichen. Hinzu kommt, dass die nicht-finanziellen Berichte künftig vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind.

Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen, die bisher schon berichten müssen, sind künftig auch alle "großen" Unternehmen berichterstattungspflichtig. Als „groß“ gelten nach der Richtlinie alle Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale erfüllen:
  • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
  • Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250

Für bereits jetzt berichtspflichtige Unternehmen beginnt die Berichtspflicht nach der CSRD bereits mit dem Geschäftsjahr 2024. Neu in die Berichtspflicht kommende Unternehmen müssen zum ersten Mal über das Geschäftsjahr 2025 einen nicht-finanziellen Bericht abgeben, wobei für quantitative Angaben Vergleichswerte aus 2024 erforderlich sein werden.

Unternehmen, die nach der CSRD neu berichtspflichtig werden, müssen spätestens in 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten. Da für viele der Angaben Vorjahreswerte zum Vergleich erforderlich sind, ist es ratsam, bereits für das Geschäftsjahr zu "üben" und die organisatorischen Voraussetzungen im Unternehmen für eine systematische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen. Sprechen Sie uns gern an, wir beraten Sie unverbindlich.

Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass ihre Emissionsberichterstattung ab Oktober 2023, wenn die Übergangsphase in Kraft tritt, mit dem CBAM konform ist. Zwar greift der finanzielle Grenzausgleich erst ab 2026, doch sollten Unternehmen bereits jetzt die Auswirkungen des CBAM auf ihre Importe und die der Lieferanten untersuchen. um daraus Schlüsse zu ziehen für:
  • die Entwicklung oder Anpassung ihrer Strategie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen,
  • die Neubewertung der strategischen Investitionsentscheidungen und
  • die Entwicklung oder Kalibrierung des Produktangebots.
Quelle: Haufe.de, 18.10.2023

Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-Emissionszertifikate gekoppelt werden. Die finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Unternehmen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, u. a. von:
  • der Kohlenstoffintensität des Produktionsprozesses,
  • der Verfügbarkeit kohlenstoffarmer Alternativen und
  • dem Marktpreis für Kohlenstoff zu diesem Zeitpunkt.
Wurde allerdings im Herkunftsland bereits eine Art von CO2-Preis für das importierte Produkt gezahlt, so kann dies auf die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate angerechnet werden. Quelle: Haufe.de, 18.10.2023

Unter die CBAM-Berichterstattung fallen die drei Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFWs). Für Düngemittel, Zement und Elektrizität müssen sowohl direkte als auch indirekte Emissionen dieser Treibhausgase gemeldet werden, für die meisten Eisen-, Stahl- und Aluminiumprodukte sowie für Wasserstoff nur direkte Emissionen. Die Unterscheidung direkt - indirekt ergibt sich aus dem Greenhouse Gas Protokoll. Quelle: Haufe.de, 18.10.2023

Von von Oktober 2023 bis Ende 2025 gibt es eine Übergangsphase, die Unternehmen zur Vorbereitung nutzen sollten. Während dieser Zeit hat der CBAM noch keine finanziellen Konsequenzen. Die Unternehmen sind noch nicht verpflichtet, Zertifikate zu erwerben - sie müssen aber alle direkten und einige indirekte Emissionen, die bei der Produktion von importierten Waren entstehen, ermitteln und dokumentieren, sowie einen vierteljährlichen CBAM-Bericht einreichen, der Informationen über das Volumen der importierten Waren, ihre eingebetteten Emissionen und den im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis enthält. Die vollständige Einführung von CBAM ist ab Januar 2026 geplant. Die Unternehmen müssen dann folgende Anforderungen erfüllen:
  • Beantragung des Status' eines zugelassenen CBAM-Anmelders bei der zuständigen lokalen Behörde,
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der in die EU importierten Waren,
  • Überprüfung der Angaben zu den direkten und indirekten Emissionen durch einen akkreditierten Prüfer,
  • Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken,
  • Erstellung und Übermittlung bis zum 31.5. eines jeden Kalenderjahres einer jährlichen CBAM-Erklärung für die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Zu diesem Stichtag muss auch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden.
Quelle: Haufe.de, 18.10.2023

CBAM betrifft große Teile der Industrie in der Europäischen Union. Unter die Vorschriften fallen alle Unternehmen , die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, bestimmte Vorprodukte sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte (insbesondere aus Eisen und Stahl) in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Ländern importieren. Quelle: Haufe.de, 18.10.2023