Von von Oktober 2023 bis Ende 2025 gibt es eine Übergangsphase, die Unternehmen zur Vorbereitung nutzen sollten. Während dieser Zeit hat der CBAM noch keine finanziellen Konsequenzen. Die Unternehmen sind noch nicht verpflichtet, Zertifikate zu erwerben - sie müssen aber alle direkten und einige indirekte Emissionen, die bei der Produktion von importierten Waren entstehen, ermitteln und dokumentieren, sowie einen vierteljährlichen CBAM-Bericht einreichen, der Informationen über das Volumen der importierten Waren, ihre eingebetteten Emissionen und den im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis enthält.
Die vollständige Einführung von CBAM ist ab Januar 2026 geplant. Die Unternehmen müssen dann folgende Anforderungen erfüllen:
- Beantragung des Status' eines zugelassenen CBAM-Anmelders bei der zuständigen lokalen Behörde,
- Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der in die EU importierten Waren,
- Überprüfung der Angaben zu den direkten und indirekten Emissionen durch einen akkreditierten Prüfer,
- Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken,
- Erstellung und Übermittlung bis zum 31.5. eines jeden Kalenderjahres einer jährlichen CBAM-Erklärung für die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind. Zu diesem Stichtag muss auch die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden.
Quelle:
Haufe.de, 18.10.2023