CSRD: EU plant deutliche Vereinfachung der Berichtspflichten

26.02.2025

 

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung der geplanten Berichterstattungspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit, Lieferketten und Investments vorgestellt. Vor allem bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gibt es erhebliche Änderungen. Rund 80 Prozent der ursprünglich nach der CSRD verpflichteten Unternehmen sollen ganz aus der Berichtspflicht fallen. Was genau sich ändern soll, erklärt der Wirtschaftsprüfer Tobias Ketzinger von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft audit&.

Im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie sind unter anderem folgende Änderungen aufgeführt:

  1. Der Schwellenwert, ab dem Unternehmen als „groß“ gelten und damit berichtspflichtig werden, steigt deutlich von 250 auf > 1.000 Mitarbeiter. Darüber hinaus müssen sie einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. € oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. € haben. Damit würde der Kreis an berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80% reduziert.
  2. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) soll es einen freiwilligen, europaweit einheitlichen Berichtsstandard geben, der im Vergleich zum regulären Standard erheblich reduzierte Anforderungen enthält. Wenn diese Unternehmen, etwa über den Umweg der Berichterstattungspflicht großer Unternehmen über deren Wertschöpfungskette, berichten müssen, sollen die Informationen auf den Standard für KMUs begrenzt bleiben.
  3. Die Berichtspflicht für Unternehmen der bisherigen zweiten und dritten Welle, d.h. große haftungsbeschränkte Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU, soll um zwei Jahre verschoben werden auf 2028 für das Geschäftsjahr 2027.
  4. Die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte soll deutlich verringert werden.
  5. Auf weitere, sektorspezifische Standards soll verzichtet werden.
  6. Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung soll für berichtspflichtige Unternehmen künftig freiwillig sein, wenn sie einen jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Mio. € haben.
  7. Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Wirtschaftsprüfer mit sogenannter „begrenzter Sicherheit“ bleibt erhalten. Allerdings soll auf die ursprünglich in den Folgejahren geplante Verschärfung auf „hinreichende Sicherheit“ verzichtet werden.

Eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit konzentriert sich auf eine kritische Würdigung der zugrundeliegenden Informationen und beinhaltet zu einem großen Teil Plausibilitätsbeurteilungen. Der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe sind demnach deutlich geringer als bei einer klassischen Jahresabschlussprüfung.

Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit ist das Prüfungsurteil als negative Aussage formuliert, was bedeutet, dass dem Wirtschaftsprüfer keine Sachverhalte bekannt geworden sind, wonach die geprüfte Aufstellung einen wesentlichen Belangen Fehler enthält. Bei der bisher bekannten Abschlussprüfung eines Jahresabschlusses mit hinreichender Sicherheit wird hingegen im Prüfungsurteil festgehalten, dass der Abschluss keine wesentlichen falschen Darstellungen enthält.

Nein, die Wesentlichkeitsanalyse als Kompass der Berichterstattung soll erhalten bleiben. Dabei analysieren Unternehmen auf der einen Seite, welche Auswirkung ihre Aktivitäten auf die Nachhaltigkeitsaspekte haben. Auf der anderen Seite prüfen sie, inwiefern Nachhaltigkeitsaspekte im Gegenzug Chancen oder Risiken für ihr Geschäftsmodell birgt.

Nein, die Wesentlichkeitsanalyse als Kompass der Berichterstattung soll erhalten bleiben. Dabei analysieren Unternehmen auf der einen Seite, welche Auswirkung ihre Aktivitäten auf die Nachhaltigkeitsaspekte haben. Auf der anderen Seite prüfen sie, inwiefern Nachhaltigkeitsaspekte im Gegenzug Chancen oder Risiken für ihr Geschäftsmodell birgt.

Am 8. November 2024 kündigte die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen eine sogenannte Omnibus-Verordnung für Änderungen nicht nur der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD an, sondern auch der Taxonomie-Verordnung, der Lieferkettenrichtlinie CSDDD und eventuell auch der Sustainable-Finance-Offenlegungsverordnung SFDR sowie der Waldschutzverordnung EUDR. Ziel ist es, die Anforderungen für Unternehmen deutlich zu senken und die Anzahl der verpflichteten Unternehmen stark einzugrenzen. Die Ankündigung von der Leyens erfolgte nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission in Budapest und der dort veröffentlichten Budapester Erklärung zum „Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“. Diese enthält einen 12-Punkte-Plan, der in den kommenden Jahren wirtschaftlichen Wohlstand, Sicherheit und Widerstandsfähigkeit gewährleisten soll und ist als Antwort Europas auf protektionistische Tendenzen in der Weltwirtschaft zu verstehen. Unter anderem fordert die Budapester Erklärung die „Einleitung eines revolutionären Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert“. Die Kommission wurde beauftragt, im ersten Halbjahr 2025 „konkrete Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent“ vorzulegen.

Mit diesem Begriff bezeichnet man ganz nach seiner Bedeutung als Verkehrsmittel die Zusammenfassung mehrerer Änderungen in einem einzigen zur Abstimmung zu stellenden Gesetzesentwurf, dem „Omnibus“. Als „Passagiere“ an Bord sind in diesem Fall Pflichten aus der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD, der Taxonomie-Verordnung, der Lieferkettenrichtlinie CSDDD und eventuell auch der Sustainable-Finance-Offenlegungsverordnung SFDR sowie der Waldschutzverordnung EUDR. Ziel ist es, die Anforderungen für Unternehmen deutlich zu senken und die Anzahl der verpflichteten Unternehmen stark einzugrenzen.

Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Wie lange sich das hinziehen wird, ist aktuell schwer abzusehen.

Ab wann ist mit der Verabschiedung der Änderungen an der CSRD zu rechnen? Gilt bis dahin die bestehende Fassung der Richtlinie? Was bedeutet es für Unternehmen, wenn die CSRD bisher nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist? Und wie verhalten sich Unternehmen jetzt richtig? Lesen Sie die Antworten der Rechtsanwältin Nina Alexandra Anzeletti von der Wiener Kanzlei Schönherr. Zum Artikel

Text: Gerd Henghuber

audit& ist eine im süddeutschen Raum ansässige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die den Fokus auf die Bereiche Nachhaltigkeitsberatung, Transaktionsberatung und Wirtschaftsprüfung gelegt hat.

Kontakt zu Tobias Ketzinger 

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