Das neue europäische CO2-Grenzausgleichssystem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) hat zum Ziel, dass europäische Unternehmen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, keinen Anreiz haben, Emissionen in Nicht-EU-Länder zu verlagern. Konkret bedeutet dass, dass importierte Waren an den EU-Außengrenzen entsprechend verteuert werden.
Der CBAM ist bereits zum 1. Oktober 2023 in Kraft getreten, sieht aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 vor. Der CBAM betrifft alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren. Das ist ein ganz erheblicher Teil der deutschen Industrie und wird auch viele Mittelständler betreffen.
Während der Übergangsphase müssen die betroffenen Unternehmen bereits die direkten und indirekten Emissionen berechnen die bei der Produktion der importierten Güter entstanden sind. Diese Daten müssen ebenso wie der im Herkunftsland ggf. gezahlte CO2-Preis vierteljährlich im CBAM-Bericht eingereicht werden. Bis Ende 2025 ist noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten zu leisten. Für die Berichterstattung während des Übergangszeitraums gibt es drei Möglichkeiten: die vollständige Berichterstattung nach der EU-Methode, die Berichterstattung auf Grundlage gleichwertiger Drittstaatensysteme oder die Berichterstattung auf Grundlage von Referenz. Ab dem Jahr 2025 wird dann nur noch die EU-Methode akzeptiert.
Ab dem 1.1.2026 kommen dann auf die Unternehmen weiter reichende Verpflichtungen zu: Sie müssen dann einen Antrag auf Erteilung einer CBAM-Anmeldeberechtigung bei der zuständigen Behörde am Ort der Niederlassung einreichen. Die Pflicht zur Berechnung direkter und indirekter Emissionen der Einfuhrware in die EU besteht fort. Und sie müssen die Überprüfung der Daten durch eine akkreditierte Prüfstelle dulden. Außerdem sind Unternehmen dann zum Kauf der notwendigen CBAM-Zertifikate verpflichtet. Die Abwicklung wird über eine neu einzurichtende zentrale Plattform erfolgen. Bis zum 31. Mai jedes Jahres müssen die Unternehmen dann ihre jährliche CBAM-Erklärung für die Güter einreichen, die sie im vorausgehenden Kalenderjahr aus Nicht-EU-Ländern importiert haben. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten ist ebenfalls zu diesem Stichtag abzugeben.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf das Thema vorbereiten und die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Themen festlegen. Wir haben auf dieser Seite die wichtigsten Fragen und Antworten zum CBAM zusammengefasst.