CSRD muss bis Juli in österreichisches Recht umgesetzt werden

22.04.2024

Die Richtlinie 2022/2464 der Europäischen Union über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen muss bis zum 6. Juli 2024 in österreichisches Recht umgesetzt werden. In Kraft ist sie seit dem 5. Januar 2023. Die Richtlinie verschärft die Regeln für die so genannte nicht-finanzielle Berichterstattungspflicht von Unternehmen, also über deren Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Gesellschaft. Bisher waren dazu nur kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, künftig gilt die Pflicht, jährlich einen solchen nicht-finanziellen Bericht abzugeben, für alle so genannten „großen Unternehmen“. Als „groß“ gelten demnach alle Unternehmen, die mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
  • Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250

Daneben wurden auch die Anforderungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen verschärft. Außerdem erfordern die Berichte künftig ein Testat des Wirtschaftsprüfers.

Die ersten Unternehmen werden die neuen Regeln bereits im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden müssen, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden. Berichten müssen Unternehmen, die der CSRD unterliegen, künftig nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind, darunter auch die österreichische Gruppe der Standardsetter, die sich aus Vertretern des BMF, des BMJ und des AFRAC zusammensetzt. Ein erster Satz von ESRS wurde am 22. Dezember 2023 in Form einer delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie verlangt auch eine Prüfung der von den Unternehmen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen und sieht eine digitale Taxonomie zur elektronischen Einreichung der Nachhaltigkeitsinformationen beim Unternehmensregister (in Österreich: Firmenbuch) vor.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie hat das Bundesministeriums für Justiz einen ersten Entwurf eines Bundesgesetzes erarbeitet (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG). Derzeit befindet sich der Entwurf in der politischen Abstimmung.

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Europäische Rechtsakte:

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung